Vermögen schützen „wie die Superreichen”

Der beste Schutz für alle, die ihr Vermögen behalten wollen

Sie haben Vermögen aufgebaut und wollen nicht, dass Dritte (z.B. der Staat) gegen Ihren Willen darauf zugreifen? Sie möchten sichergehen, dass Ihnen und Ihrer Familie Ihr Vermögen flexibel zur Verfügung steht? Dann sollten Sie Ihr Vermögen schützen!

Für den Schutz Ihres Vermögens vor dem Zugriff Dritter gibt es in der Praxis bewährte und vollkommen legale Möglichkeiten. Da wir Ihnen keine vorgefertigten 08/15-Konzepte anbieten, finden Sie an dieser Stelle nur einige mögliche Gestaltungsansätze.

Lassen Sie sich im persönlichen Gespräch individuell beraten.

Eine mögliche Vermögensteuer

Einer wird die Zeche zahlen. Sorgen Sie dafür, dass nicht Sie es sind.

Eine liechtensteinische Stiftung kann nicht einer deutschen Vermögensteuer unterliegen, soweit diese nicht über Inlandsvermögen verfügt. Wir beraten Sie,

  • wie Sie eine solche Stiftung gründen,
  • wie diese Stiftung weiteres Vermögen aufbaut und
  • welche Möglichkeiten bestehen, Vermögen dorthin zu übertragen und später wieder zu nutzen.

Geschäftsführerhaftung

Der Insolvenzverwalter interessiert sich auch für Ihr Privatvermögen. Er bekommt nur das, was Ihnen privat gehört oder innerhalb einer gewissen Vorlaufzeit gehörte. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Privatvermögen geschützt ist.

Eine Stiftung gehört niemandem. Eine Genossenschaft hat für den Insolvenzverwalter kaum einen Wert. Ihre Familie und Sie sind damit weiterhin gut versorgt. Wir beraten Sie, welche Rechtsform für Ihr Vermögen und in Ihrer konkreten Situation geeignet ist und welche Vorteile diese Rechtsformen haben.


Pflichtteilsansprüche der Kinder

Sie möchten nicht, dass ein Kind im Erbfall große Vermögensteile erhält und schnell verprasst? Das deutsche Pflichtteilsrecht lässt sich nicht per Testament ausschließen. Sorgen Sie dafür, dass Sie selbst bestimmen können, wieviel Ihr Kind erhalten soll und wieviel nicht.

Eine Familienstiftung kann Ihr Vermögen verwalten und zugleich im angemessenen Rahmen Ihr Kind bei Bedarf versorgen, ohne dass Ihr Kind hierauf einen Anspruch hat. Wir beraten Sie, wie Sie Ihr Vermögen im Erbfall vor einem Pflichtteilsberechtigten schützen können. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, da eine gewisse Vorlaufszeit erforderlich ist.


Zugewinngemeinschaft: Fluch oder Segen?

Sie wollen im Fall einer Scheidung nicht einem Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt sein, zugleich aber die hiermit verbundene steuerfreie Übertragung von Vermögen auf Ihren Ehegatten bei Bedarf nutzen können?

Mit dem steueroptimierten Ehevertrag können Sie den Zugewinnausgleichsanspruch ausschließen, aber die Möglichkeiten der Steuerbefreiung bei Bedarf nutzen. Wir beraten Sie, was hierfür vertraglich vereinbart werden muss.